3x Links 13.10.2014

13.10.2014: Staatliche Beihilfen

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Staatliche Beihilfen sind in der EU aus wettbewerbsrechtlichen Gründen prinzipiell untersagt – mit Ausnahmen, die im Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) benannt werden. Marktversagen (oder auch ein Wahlversprechen, wie ein Kommissionsbeamter schmunzelnd hinzufügte) ist die notwendige Voraussetzung, die Genehmigung einer staatlichen Beihilfe bei der EU-Kommission zu beantragen, diese Maßnahme zu „notifizieren“. Auch die Nichtexistenz eines Marktes könnte als Marktversagen eingestuft werden.

1.) Unzählige Beihilfefälle, häufig im Interesse von kleinen und mittleren Unternehmen, ziehen unbeachtet von der Öffentlichkeit vorbei. Gerade erregt aber ein spektakulärer Fall  Aufmerksamkeit:  Einem Antrag der britischen Regierung wurde – nach langer Prüfung und zähen Nachverhandlungen – stattgegeben, ausgerechnet zur Finanzierung einer Nuklearanlage. Die Geschichte zu Hinkley Point C erzählt Marlies Uken.

2.) Mitarbeiter der Berliner Senatsverwaltung für Wirtschaft und der unlängst vom Brüsseler Büro einer internationalen Anwaltskanzlei zur EU-Kommission gewechselte Spezialist für Wettbewerbsrecht Thomas Wiese schildern in diesem Praxisleitfaden des europäischen Beihilferechts viele auch für  den Nichtjuristen und Nichtantragsteller interessante Aspekte.

3.) Das Beihilfeverfahren steht, siehe Hinkley Point, mit einem Bein immer in der Politik. Daher ist es nicht verwunderlich, dass die Wettbewerbskommissare ihrer Behörde, dem für seine hohen Anforderungen und exzessiven Arbeitszeiten bekannten Generaldirektorat Wettbewerb, eine politische Richtung geben müssen. Diese Seite schildert exemplarisch das Reformprogramm des scheidenden Kommissars Joaquín Almunia.

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